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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Nordbris Lillerust

 

1. Geltungsbereich und Rechtswahl
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen Nordbris Lillerust und Kunden, auch wenn darauf bei zukünftigen Geschäftsbeziehungen nicht mehr besonders hingewiesen wird, so z.B. bei Ersatzlieferung, Garantieleistungen, Reparaturen und Umänderungen. Mit der Bestellung anerkennt der Kunde die vorliegenden AGB. Abweichungen von diesen AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Nordbris Lillerust. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Es gilt Schweizerisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (Wiener-Kaufrecht). Soweit diese AGB keine speziellen Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.

 

2. Vertragsabschluss
Die Bekanntgabe von Preisen oder sonstigen Konditionen durch Nordbris Lillerust, insbesondere durch sämtliche Kataloge, Prospekte, Publikationen oder andere Verlautbarung, schriftlich, mündlich oder elektronisch, auf Datenträgern oder im Internet, stellt eine blosse Einladung zur Offerte dar. Mit einer Bestellung unterbreitet der Kunde rechtsverbindlich sein Vertragsangebot. Der Vertrag kommt mit Zustellung der Auftragsbestätigung oder durch das Versenden der vom Kunden bestellten Ware zustande. Die Auftragsbestätigung kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Bestellungen, die von den von Nordbris Lillerust publizierten Spezifikationen abweichen oder vom Kunden angebrachte Zusätze oder Änderungen enthalten, entfalten nur eine Wirkung, falls sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden. Die auf den Unterlagen der Nordbris Lillerust aufgedruckten Farben sind nicht farbverbindlich. Massangaben auf Angebots- und Auftragsunterlagen der Nordbris Lillerust sind vom Kunden zu prüfen. Etwaige Fehler oder Widersprüche in der Auftragsbestätigung sind vom Kunden unverzüglich schriftlich zu rügen. Nach Ablauf von drei Arbeitstagen seit dem Empfang der Auftragsbestätigung durch den Kunden gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als vom Kunden genehmigt. Bei Postzustellung ist der Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden am dritten Arbeitstag nach deren Versand zu vermuten. Die Auftragsbestätigung gilt als Schuldanerkennung des Kunden für den vereinbarten Kaufpreis, wie auch für eventuell nicht darin erwähnte Nebenkosten wie Montagekosten, Bewilligungsspesen und/oder Verzugszinsen usw.

 

3. Preis
Der in der Offerte genannte Preis ist 30 Tage gültig und bezieht sich auf den festgelegten Liefertermin. Sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, verstehen sich alle Preisangaben netto, exklusive MWST, Umsatzsteuer oder anderer Warenverkehrssteuern. Sämtliche weiteren Kosten, wie z.B. für Transport, Versicherung, Steuern, Zölle sowie Ausfuhr-, Einfuhr oder andere notwendigen Bewilligungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Es wird eine Verpackungspauschale erhoben, welche in der Auftragsbestätigung aufgeführt wird. Die Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für das Erstellen von Plänen, die Zustellung, die Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch erbringt bzw. organisiert die Nordbris Lillerust solche Zusatzleistungen jedoch gegen gesonderte Bezahlung. Die entsprechenden Kosten werden in der Auftragsbestätigung gesondert aufgeführt. Preise für Ersatzlieferungen verstehen sich ab Werk ohne Nebenkosten, wie Demontage, Wiedermontage, Transport, Stellung von erforderlichen Hilfsmitteln. Diese Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

 

4. Zahlungsbedingungen und unmittelbare Verzugsfolgen
Die Rechnungen von Nordbris Lillerust sind, wenn nicht anderweitig geregelt, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum vollumfänglich zu begleichen. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur an den Hauptsitz der Nordbris Lillerust geleistet werden. Die Zahlungspflicht endet erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf dem von Nordbris Lillerust bezeichneten Geschäftskonto. Vereinbarungen über Skonti und Rabatte müssen schriftlich festgelegt und rechtsgültig von der Nordbris Lillerust unterzeichnet sein, um Gültigkeit zu erlangen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, und sei es auch nur mit Teilzahlungen, und/oder muss eine Forderung auf dem Weg der Zwangsvollstreckung oder auf anderem Rechtsweg geltend gemacht werden, entfallen sämtliche dem Kunden gewährte oder in Aussicht gestellte Skonti und Rabatte auf noch nicht bezahlte Beträge. Dasselbe gilt, wenn über ihn ein Insolvenz-, Nachlass- oder Konkursverfahren eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet oder eingestellt wird, wenn er sich für zahlungsunfähig erklärt, wenn er seine Zahlungen einstellt oder wenn andere Umstände bekannt werden, die ihn als zahlungsunfähig oder nicht kreditwürdig erscheinen lassen. Zudem kann die Nordbris Lillerust ihre Leistungen und Lieferungen zurückhalten oder von der Leistung von Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen abhängig machen. Nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist ist der Kunde Nordbris Lillerust zum Ersatz der Mahn- und Inkassospesen resp. Betreibungskosten verpflichtet, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Im Speziellen verpflichtet er sich, die Vergütungen eines allenfalls eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen. Bestehen Vorschriften über die Höchstsätze solcher Inkassoinstitute, so sind diese massgebend. Sofern die Gläubigerin das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von CHF 15 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen im Halbjahr einen Betrag von CHF 8 zu bezahlen. Diese Vorschriften gelten auch, wenn ein längeres Zahlungsziel festgelegt oder ein Aufschub bewilligt wird, ausser die Nordbris Lillerust verzichtet schriftlich darauf.

 

5. Vertragsrücktritt
Tritt eines der in Ziffer 4 genannten Ereignisse ein, gerät der Kunde in Schuldnerverzug oder verstösst er anderweitig gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, so ist die Nordbris Lillerust berechtigt, ihm eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung bzw. Behebung des vertragswidrigen Zustandes anzusetzen oder durch die zuständige Behörde ansetzen zu lassen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, so kann die Nordbris Lillerust immer noch auf Erfüllung nebst Schadenersatz klagen, statt dessen aber auch, wenn sie es unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten und entweder Ersatz des aus der Nichterfüllung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Im Falle einer offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit des Kunden entfällt die Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist. Wird der Vertrag rückabgewickelt, hat die Nordbris Lillerust nebst dem Anspruch auf Rückgabe des Empfangenen die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15% des gesamthaft ausstehenden Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des durch den Wegfall des Vertrages tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er dessen Aufhebung, so hat die Nordbris Lillerust die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen. Im letzteren Fall ist der Kunde zur Rückgabe des Empfangenen sowie nach Wahl der Nordbris Lillerust zur Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes in Höhe von 15% des gesamthaft ausstehenden Bruttorechnungsbetrages oder zum Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens verpflichtet.

 

6. Übernahme und Gefahrenübergang
Nutzen und Gefahr an den Produkten gehen gemäss Incoterms 2010 EXW mit der Übergabe an den Frachtführer oder mit der Abholung durch den Kunden auf den Kunden über. Soweit die Nordbris Lillerust werkvertragliche Leistungen erbringt, ist das Werk vom Kunden abzunehmen; findet keine Abnahme statt, gilt der Zeitpunkt der Ingebrauchnahme des Werks durch den Kunden als Abnahme. Nach der Abnahme gelten die Garantieleistungen gemäss Ziffer 12 hiernach.

 

7. Prüfungspflicht und Rügeobliegenheit
Die Produkte sind durch den Kunden unmittelbar nach Erhalt auf Mängel zu prüfen. Allfällige Mängel sind der Nordbris Lillerust unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unmittelbar nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt das Produkt als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, einschliesslich Mangelfolgeschäden, sowie das Recht auf Anfechtung wegen Irrtums aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

 

8. Gläubigerverzug
Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Gläubigerverzug), ist die Nordbris Lillerust nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei sich einzulagern, wofür eine Lagergebühr von 0,1% des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung gestellt wird oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmann einzulagern. Gleichzeitig ist die Nordbris Lillerust berechtigt, entweder auf die Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Ansetzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Im Übrigen gilt mutatis mutandis Ziffer 5.

 

9. Lieferfristen und -termine
Die in der Offerte genannten Liefertermine sind als unverbindliche Richtlinien zu verstehen. Die Nordbris Lillerust unternimmt alles, um die Termine fristgerecht einhalten zu können. Deren Nichteinhaltung ergibt aber weder ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag noch einen Anspruch auf Schadenersatz oder irgendwelche Entschädigung. Die Annullierung des Auftrages wegen verspäteter Lieferung ist ausgeschlossen. Kann ein Auftrag aus Gründen, welche die Nordbris Lillerust nicht zu verantworten hat, nicht ausgeführt werden, so ist sie berechtigt, die festgelegten Lieferpreise um allfällige zwischenzeitlich eingetretene Kostensteigerungen zu erhöhen.

 

10. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der Nordbris Lillerust.

 

11. Geringfügige Leistungsänderungen
Geringfügige oder sonstige für den Kunden zumutbare Änderungen der Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung der Nordbris Lillerust gelten vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für in der Natur des konkreten Produkts liegende Abweichungen (z.B. bei Massen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur, etc.). Geringe Abweichungen oder Unterschiede in Farbe oder Qualität, insbesondere auch im Farbton einer Lackierung, eines Acrylglases oder einer Leuchtfarbe können nicht als Mängel geltend gemacht werden.

 

12. Gewährleistung und GarantieOhne anderslautende schriftliche Vereinbarung bzw. Angabe in der Auftragsbestätigung ist die Gewährleistung der Nordbris Lillerust auf vierundzwanzig Monate ab Lieferdatum beschränkt. Diese Garantie erstreckt sich auf sämtliche Arbeiten sowie auf die von der Nordbris Lillerust hergestellten und verkauften Produkte, welche nachgewiesenermassen infolge von Fabrikations- oder Materialdefekten unbrauchbar oder schadhaft geworden sind. Leuchtmittel sowie Verschleissteile sind von der Garantie ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der Lieferung des Produktes zu laufen, ohne dass es dazu einer Abnahme- oder Prüfhandlung des Kunden bedarf. Glasbruch, Kabelbrände und Elementarschäden sind von der Garantieleistung ausgeschlossen. Die Garantieleistungen beschränken sich auf Nachbesserung; andere kauf- und/oder werkvertragliche Wandelungs- bzw. Minderungsansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Zum Ersatz von Aufwendungen, die der Kunde oder ein Dritter ohne Einwilligung der Nordbris Lillerust zur Beseitigung etwaiger Mängel macht, ist die Nordbris Lillerust nicht verpflichtet. Nordbris Lillerust gewährleistet, dass die ausgelieferten Produkte die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich aufgeführten Spezifikationen aufweisen. Im Übrigen wird die Gewährleistung im gesetzlich maximal zulässigen Masse wegbedungen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die vom Kunden oder von Dritten zu verantworten sind, namentlich solche, die dadurch entstehen oder mit verursacht werden, dass der Kunde oder dem Verantwortlichkeitsbereich des Kunden anzurechnende Dritte a) die betroffenen Produkte unsachgemäss behandeln; b) Produkte einsetzen, ohne dass die gesetzlichen resp. behördlichen Vorschriften eingehalten oder Weisungen von Nordbris Lillerust (insbes. über Angaben zur Montage und Inbetriebsetzung, Betriebsvorschriften) sowie die Angaben auf den Daten- und Montageblättern missachtet werden; c) Produkte unter ungeeigneten Bedingungen einsetzen, insbesondere unter Einfluss von angriffigen Chemikalien, Gasen oder Flüssigkeiten oder ausserhalb der zulässigen Betriebsparameter oder Anwendungsbedingungen, d) die Produkte fehlerhaft oder unsorgfältig montieren, handhaben, installieren oder dies nicht dem jeweils massgebenden Stand der Technik entsprechend ausführen oder die Produkte nicht durch ausgebildete Fachpersonen einsetzen oder montieren lassen; e) Änderungen oder Reparaturen an Produkten ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von Nordbris Lillerust vornehmen; f) die Produkte infolge unsachgemässer oder zweckfremder Verwendung oder übermässiger Beanspruchung verschleissen; sowie g) Produkte unsachgemäss lagern. Für Handlungen oder Unterlassungen von Hilfspersonen des Kunden haftet der Kunde wie für seine eigenen.

 

13. Haftung und Schadenersatz
Die Nordbris Lillerust haftet ausschliesslich für Schäden, die durch eigenes schuldhaftes und widerrechtliches Verhalten entstanden sind. Weitergehende Haftungen werden im Rahmen des gesetzlich Erlaubten ausgeschlossen. Dasselbe gilt auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Vertreter und Hilfspersonen. Für allfällige Transportschäden kann eine Haftungsübernahme durch die Nordbris Lillerust nur in Frage kommen, wenn innerhalb von fünf Arbeitstagen eine Sachverhaltsaufnahme des Transportinstitutes vorgelegt wird.

14. Schadloshaltung
Der Kunde wird die Nordbris Lillerust von allen Forderungen Dritter auf erstes Verlangen vollumfänglich freistellen.

15. Höhere Gewalt
Weder Nordbris Lillerust noch der Kunde haften für Schäden aller Art, wenn Hindernisse auftreten, die sie trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden können, ungeachtet davon, ob sie bei der Nordbris Lillerust, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen der nötigen Rohmaterialien, Halb- und Fertigfabrikate, Nichtverfügbarkeit von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Embargos, Exportoder Importbeschränkungen, Naturereignisse sowie Ereignisse, welche der Kontrolle der Nordbris Lillerust oder des Kunden weitgehend entzogen sind. Zahlungen dürfen jedoch nach erfolgter Lieferung nicht unter Berufung auf diese Bestimmungen zurückgehalten oder verzögert werden. Beide Parteien werden in jedem Fall unverzüglich alle sinnvollen und ihnen zumutbaren Massnahmen treffen, um Schäden zu vermeiden oder, sofern solche eintreten, um das Ausmass solcher Schäden auf ein Minimum zu beschränken.

 

16. Bewilligungen
Die Gültigkeit der jeweiligen Kaufverträge ist unabhängig von der Erteilung allenfalls notwendiger Bewilligungen durch Behörden oder Dritte. Deren Einholung ist auf jeden Fall Sache des Kunden. Notwendige Änderungen, auch aufgrund behördlicher Vorschriften, entbinden nicht von der Abnahme- und Zahlungspflicht. Daraus erwachsende Zusatzkosten sind ausschliesslich durch den Kunden zu tragen.

 

17. Urheberrecht
Die Rechte an den von Nordbris Lillerust gefertigten Plänen, Skizzen, sonstigen technischen Unterlagen, Mustern, Modellen, Entwürfen, Designs, Katalogen, Prospekten, Abbildungen, Filmen, Fotos, Konstruktionszeichnungen, Anleitungen, Handbüchern, Kostenvoranschlägen, Werkzeugen, EDV-Daten- und Datenträgern usw. bleiben bei der Nordbris Lillerust. Der Kunde erhält daran keine wie auch immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte. Deren Weitergabe, Vervielfältigung, Verwertung (auch mittels EDV-Hilfsmitteln) und die Mitteilung ihres Inhaltes an Dritte sind nicht gestattet, ausser diese Rechte seien von der Nordbris Lillerust ausdrücklich schriftlich eingeräumt worden. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung stellen einen Missbrauch dar und verpflichten zu Schadenersatz. Stammen solche Zeichnungen, Entwürfe, EDV-Daten, Modelle usw. dagegen vom Kunden, stellt dieser die Nordbris Lillerust von allen etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

 

18. Herstellerhinweis
Die Nordbris Lillerust ist berechtigt, die Ware mit einem Herstellerhinweis zu versehen.

 

19. Eigentumsvorbehalt, Bauhandwerkerpfandrecht, Forderungsabtretung
Die Nordbris Lillerust behält das Eigentumsrecht an sämtlichen gelieferten Produkten bis zur vollständigen Befriedigung aller Ansprüche. Wo das jeweils anwendbare Recht die Eintragung in ein Eigentumsvorbehaltsregister oder eine vergleichbare Registrierungspflicht vorsieht, ist die Nordbris Lillerust ausdrücklich dazu ermächtigt, diesen Eintrag von sich aus zu erwirken. Entsprechendes gilt, wenn das jeweilige Landesrecht die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes an weitere oder andere Voraussetzungen knüpft. Wo es der Zustimmung des Schuldners bedarf, gilt diese als erteilt. Wenn ein Produkt zu Bauten oder anderen Werken auf einem Grundstück verwendet wird, so hat die Nordbris Lillerust – wo das anwendbare Recht dies vorsieht – Anspruch auf die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes an diesem Grundstück. Auf entsprechende Anfrage hin hat ihr der Kunde kostenlos und unverzüglich die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und – soweit erforderlich – bei der Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts mitzuwirken, wenn ihn die Nordbris Lillerust dazu auffordert. Sinngemässes gilt für die Eintragung vergleichbarer länderspezifischer gesetzlicher Grundpfänder oder die Bestellung anderer Sicherungsmittel, die dem Erhalt des im verkauften Produkt verkörperten wirtschaftlichen Wertes für die Sicherungs- und Verwertungsbedürfnisse der Nordbris Lillerust dienen. Die mit der Errichtung solcher Pfand- und ähnlicher Sicherheiten im Zusammenhang stehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Eine Weiterveräusserung des Produkts vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises ist nur zulässig, wenn diese der Nordbris Lillerust unter Angabe des Namens und der genauen Geschäftsanschrift des Zweitkäufers bekannt gegeben wurde und die Nordbris Lillerust der Weiterveräusserung zustimmt. Analoges gilt im Falle einer Weiterverarbeitung. Das Entgelt aus der Weiterveräusserung bzw. Verarbeitung steht ausschliesslich der Nordbris Lillerust zu bzw. – wenn die Zahlung aufgeschoben ist – gilt die Kaufpreis- oder Werkvertragsforderung als zahlungshalber an die Nordbris Lillerust abgetreten. Diese ist jederzeit befugt den Zweitkäufer bzw. Besteller über diese Abtretung zu verständigen. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen gegenüber der Nordbris Lillerust im Verzug, so hat er die bei ihm eingehenden Erlöse aus Weiterverkäufen oder –verarbeitungen abzusondern. Im Falle eines Wiederverkaufes oder einer Verarbeitung des Produktes hat der Kunde seinem Käufer die in diesen AGB enthaltenen Gewährleistungsausschlüsse zu überbinden. Das Gesagte gilt mutatis mutandis bei Sicherungsübereignung und Verpfändung des Produkts. Geht das Produkt vor der Bezahlung des Kaufpreises unter, wird es beschädigt oder erfährt es ein Schicksal, das sonstwie einen Versicherungsanspruch begründet, ist der Kunde verpflichtet, alles zum Erhalt dieses Anspruches Erforderliche vorzukehren und alles zu unterlassen, was diesen Anspruch gefährden könnte. Soweit vom jeweils anwendbaren Recht vorgesehen, treten die Ansprüche gegen den Versicherer an die Stelle des Produktes (bei blosser Wertminderung in entsprechendem Umfang). Soweit es hierzu einer Abtretung bedarf, erklärt sich der Kunde bereits jetzt damit einverstanden und verpflichtet sich, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um diese Abtretung wirksam werden zu lassen. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes bzw. Pfandrechtes oder anderen vergleichbaren Sicherheiten liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Bei Warenrücknahme ist die Nordbris Lillerust berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere durch Pfändungen – verpflichtet sich der Kunde, auf das Eigentum der Nordbris Lillerust hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung resp. Wertverminderung.

 

20. Zurückbehaltung
Der Kunde ist bei berechtigter Reklamation (ausser in den Fällen der Rückabwicklung) nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.

 

21. Datenschutz, Adressenänderung
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass die im Zusammenhang mit der Bestellung erhobenen personenbezogenen Daten von der Nordbris Lillerust automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft noch nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

 

22. Verrechnungs- und Abtretungsverbot
Guthaben der Nordbris Lillerust können nicht mit Gegenforderungen des Bestellers verrechnet werden. Forderungen gegen die Nordbris Lillerust dürfen ohne ausdrückliche vorgängige Zustimmung nicht abgetreten werden.

 

23. Änderung von Vertragsbestandteilen
Nordbris Lillerust behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Änderungen und/oder Ergänzungen der vorliegenden AGB bedürfen der Schriftform. Massgebend ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

 

24. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschliesslich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die gänzlich oder teilweise unwirksame Regelung wird durch diejenige Regelung ersetzt, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung bestmöglich verwirklicht.

 

25. Gerichtsstand
Für sämtliche Streitigkeiten sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte der Stadt Lenzburg (Schweiz) zuständig.

 

AGB der Firma nordbris lillerust, vom 1. Juli 2021

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